Allgemeine Geschäftsbedingungen

Änderungen
101.02.2019in-Reach // SchelVeröffentlicht
201.01.2020in-Reach // SchelÜberarbeitung
327.10.2020in-Reach // SchelÜberarbeitung
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Lieferungen und Leistungen der Vertragsparteien, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Anbieters in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.in-reach.de abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
  1. Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters zustande, außerdem dadurch, dass der Anbieter mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Der Anbieter kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
  2. Der Kunde hält sich zwei Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
  3. Für Lieferungen und Leistungen sind gesonderte Verträge zu schließen. Der Abschluss solcher Verträge steht beiden Vertragspartnern frei.
  1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung von Individualsoftware und Standardsoftware einschließlich der Softwarepflege. Als Software werden das Computerprogramm (kurz: Programm) einschließlich Benutzungsanleitung, Quellcode, Entwicklungsdokumentation sowie weiterer schriftlicher Materialien zur Produktbeschreibung verstanden.
  2. Bei der Lieferung von Individualsoftware wird die von der Software zu bewältigende Aufgabenstellung, der erforderliche Leistungsumfang sowie die weitere Softwarespezifikation im Pflichtenheft detailliert beschrieben. Die Software wird vom Anbieter entsprechend den im Pflichtenheft ausgearbeiteten Anforderungen hergestellt.
  3. Bei der Lieferung von Standardsoftware hat der Kunde vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung des Anbieters, sonst das Angebot des Anbieters. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder der Anbieter sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch den Anbieter.
  4. Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch den Anbieter.
  5. Anforderungen und Spezifikationen der Software, die nicht konkret im Pflichtenheft oder dem Angebot des Anbieters genannt sind, gelten als Abgrenzungskriterien und sind nicht Teil der Beauftragung.
  6. Umfang und Technik der Auslieferung richten sich nach Anforderungen im Angebot oder dem Pflichtenheft. 
 
Soweit nicht anderes vereinbart wird,
    1. erhält der Kunde die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und ggf. Benutzerhandbuch;
    2. werden Programm und Handbuch in elektronischer Form online überlassen;
    3. hat der Kunde keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms und der Entwicklungsdokumentation.
  7. Der Anbieter erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.

1. Entstehen im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeiten über den Inhalt EDV- technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnlichem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Normen als vereinbart.

2. Wird eine DIN-Norm nach Vertragsabschluss, aber vor der Fertigstellung des Programms geändert, ist der Hersteller im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen. Wesentliche Änderungen der Programmierarbeiten sowie umfangreiche Programmänderungen muss er nicht vornehmen, soweit dies nur durch einen nicht unerheblichen zeitlichen oder finanziellen Mehraufwand zu erreichen ist.

  1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Auslieferung und – soweit erforderlich – Abnahme der Software und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 10 Tagen zahlbar.
  2. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten.
  3. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Umsatzsteuersatz entscheidend.
  1. Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren und Notwendigen zur unentgeltlichen Mitwirkung bei der Leistungserbringung durch den Anbieter verpflichtet. Der Anbieter wird den Kunden auf entsprechende Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen.

2. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere, dass der Kunde

• die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen datenverarbeitungstechnischer und projektorganisatorischer Art (insbesondere Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Software, Organisationspläne), Testdaten, Hardware und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt,

• Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Anbieters einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt,

• dem Anbieter nach Bedarf ungehindert und ausreichend Rechenzeit mit notwendiger Priorität einräumt,
• das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme, etc.) einschließlich der Datensicherung wahrnimmt,

• Mitarbeiter aus seinem Bereich (z. B. Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen, Datenerfasser, Schreibkräfte) zur Unterstützung des Anbieters zur Verfügung stellt und

• während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests persönlich anwesend ist oder hierfür kompetente Mitarbeiter abstellt, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und verbindlich zu entscheiden.

3. Dem Kunden obliegt es, magels abweichender Vereinbarungen das einer Programmentwicklung zugrundeliegende Pflichtenheft selbst zu erstellen. Die Verbindlichkeit des Pflichtenheftes für die verschiedenen Stufen der Programmentwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der für eine Anwendung erforderten Arbeitsfunktionen, Mengen- und Zeitangaben, wird vom Kunden durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt.

4. Der Kunde wird auf Wunsch des Anbieters Software oder abnahmefähige Teile von Software unverzüglich nach Lieferung bzw. Erstellung beim Kunden (Übergabe) förmlich abnehmen. Die Abnahme gilt insbesondere dann als erfolgt, wenn

• der Kunde die ihm übergebene Software nutzt oder verändert,

• der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Anbieter bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder

• der Kunde innerhalb eines Monats nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht begonnen hat und er vom Anbieter bei der Übergabe auf die Fiktion der Abnahme nach Fristablauf hingewiesen wurde.

1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens des Anbieters schriftlich als verbindlich bezeichnet. Der Anbieter kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich

  1. um den Zeitraum, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung (§ 6) nicht erbringt,
  2. um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet,
  3. um den Zeitraum, in dem der Anbieter durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, insbesondere in Fällen höherer Gewalt und Arbeitskampf, und
  4. um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes.

3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

4. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände des Anbieters unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde kann für die Mängelrügen ein Protokollformular des Anbieters verwenden, das als Muster dem jeweils abgeschlossenen Vertrag beigefügt ist. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
  2. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.
  3. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
  1. Die Rechte des Anbieters, des Kunden und Dritter an vom Anbieter erstellter oder verkaufter Software, insbesondere zur Vervielfältigung, Umarbeitung, Verbreitung und Wiedergabe, und die in Ansehung derartiger Rechte bestehenden Ansprüche bestimmen sich nach den Verträgen (§ 2 Abs. 3) und den gesetzlichen Regelungen.

2. Soweit nichts anderes vereinbart wird,

  1. a)  gehen das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte an der Software erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über; zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Buchstabe b) widerrufbares Nutzungsrecht;
  2. b)  kann der Anbieter die Rechte des Kunden an der Software aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 13 widerrufen; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt;
  3. c)  kann der Anbieter vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist, wenn die Rechte des Kunden an der Software nicht entstehen oder wenn sie enden;
  4. d)  darf der Kunde Kopien des ihm übergebenen Programmes oder von Teilen dieses Programmes nur zu Sicherungszwecken erstellen; nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten;
  5. e)  dürfen übergebene Unterlagen wie Dokumentation, Benutzungsanleitungen usw. nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
  6. f)  wird der Kunde vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters an oder in der Software nicht beseitigen, ändern oder unterdrücken, sondern diese – soweit technisch möglich – auch in erstellte Kopien aufnehmen.
  1. Fehler in Programmen lassen sich nach dem Stand der Technik niemals völlig ausschließen. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Der Anbieter gewährleistet, dass die Software die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung die gewöhnliche Verwendung eignet.
  2. Die Software genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Software der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Software erwarten kann; sie ist jedoch nicht fehlerfrei.
  3. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
  4. Bei Sachmängeln kann der Anbieter zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass der Anbieter Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.
  5. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunde zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
  6. Der Kunde wird den Anbieter bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, den Anbieter umfassend informiert und ihm die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der Anbieter kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder in seinen Geschäftsräumen durchführen. Der Anbieter kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und den Anbieter nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
  7. Ändert oder erweitert der Kunde Programme oder Programmteile oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, wenn nicht dem Kunden der Nachweis gelingt, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
  8. Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Soweit Änderungen oder Erweiterungen durch den Kunden zu einem Mehraufwand des Anbieters bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen.
  9. Wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er nach den Regeln des § 13 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die ihm im Übrigen zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Für die Haftung gilt § 12, für die Verjährung § 15.
  1. Der Anbieter gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet der Anbieter dadurch Gewähr, dass er dem Kunden nach seiner Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
  2. Der Kunde unterrichtet den Anbieter unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt den Anbieter, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange der Anbieter von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung des Anbieters anerkennen; der Anbieter wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunde von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
  1. Die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt.
  2. Der Anbieter haftet nicht
    1. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,
    2. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
  1. Soweit der Anbieter nach Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Anbieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
    Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
  3. Soweit der Anbieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  4. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
  2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  1. Außer im Bereich des § 254a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters abtreten.
  2. Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

1. Die Verjährungsfrist beträgt

  1. für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
  2. bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
  3. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die Software oder Teile der Software heraus verlangen kann;
  4. bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

2. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 12 Abs. 6 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

2. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

3. Soweit der Anbieter bei seinen Arbeiten an der vertragsgegenständlichen Software personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird der Anbieter geltendes Datenschutzrecht beachten und notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen bzw. mit dem Kunden vereinbaren.

4. Der Anbieter darf den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

5. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Anbieter Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

1. Der Kunde ist im Falle einer Weiterveräußerung der Software verpflichtet, dem Anbieter den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers der Software schriftlich mitzuteilen.

2. Der Export von Waren des Anbieters in Nicht-EU-Länder bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.

1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, einander keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter während oder nach der Vertragsdurchführung selbst oder über Dritte abzuwerben.

1. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Bamberg, soweit nichts anderes vereinbart wird. Soll die Leistung nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vor Ort beim Kunden erfolgen, ist Erfüllungsort der im Vertrag bestimmte Ort.

2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bamberg. Der Anbieter ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

1. Abschluss, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.

3. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

  1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN- Kaufrechts.
  2. Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.